Von der Zahnmedizin in den Schönheitssalon?

So mancher Mensch hat sich schon unter das Skalpell gelegt, um sich schöner zu fühlen. Hier ein bisschen glätten, dort ein bisschen absaugen. Was in der Chirurgie mittlerweile ganz normal und Alltag ist, beginnt auch in zunehmendem Maße bei der Zahnmedizin. professionelle Zahnreinigungen, die eigentlich in der Hand des Zahnarztes lagen, haben sich in verstärkt nach außen in Kosmetikstudios und Schönheitssalons verlegt. Diesem Trend hat das Oberlandgericht Frankfurt am Main nun einen Riegel vorgeschoben.

Einer Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt arbeitet und nebenberuflich ein Kosmetikstudio betreibt, wurde es untersagt, Zahnreinigungen mit dem Airflow System durchzuführen. “Airflow”-Verfahren bedeutet, dass mit einem Sand-Wasser oder Salz-Wasser Gemisch die Zähne abgestrahlt werden. Dabei werden Verunreinigungen und Zahnstein entfernt, der Zahnschmelz geglättet und hinterher oft noch mit Fluorid versiegelt. Positivier Nebeneffekt ist das Verfärbungen der Zähne von Tee, Kaffee oder Nikotin mitentfernt werden. Das macht die Zähne wieder weiß und glatt.

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Bild: pixelio.de

Doch diese Methode bleibt durch das aktuelle Urteil einem Zahnarzt vorbehalten. Nach Urteilsspruch muss ein Zahnarzt bei der Behandlung anwesend sein. Begründung ist, dass unsachgemäßer Umgang mit den Geräten die Zähne und vor allem den Zahnschmelz schädigen kann. Auch könne ohne einen Zahnarzt nicht abgeklärt werden, ob die Anwendung des “Airflow”-Verfahren kontraindiziert ist.

Außerdem beschloss das Gericht eine Beschränkung zum sogenannten Bleaching. Damit ist das chemische Aufhellen der Zähne gemeint, das in den meisten Fällen mit Wasserstoffperoxid gemacht wird. Der Gehalt an dieser Chemikalie darf nur höchstens fünf Prozent betragen. Alles andere sei ebenfalls einem Zahnarzt vorbehalten. Die Begründung liegt hierbei in den vielfältigen Nebenwirkungen, auf die nur ein Mediziner angemessen reagieren könne. Oft kommt es schon während der Behandlung zu einer schmerzhaften Reaktion der Zähne und des Zahnschmelzes. Auch allergische Reaktionen des Körpers sind möglich und können im Extremfall bis zum Allergieschock führen. Wichtig beim “Bleaching” ist auch ein vorbehandeln von Karies und ähnliches Zahnerkrankungen die in einem Kosmetikstudio weder erkannt, noch behandelt werden können.

Der Zahnarzthelferin wurde von der Landeszahnärztekammer Hessen vorgeworfen keine Schönheitsbehandlungen, sondern zahnmedizinische Behandlungen anzubieten. Das Gericht in Frankfurt gab der Ärztekammer mit ihrem Urteilsspruch in fast allen Punkten recht.

(Aktenzeichen 6 U 264/10)

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